Sonderfall: Nebenerwerbsgründungen

 

Grundsätzlich ist es möglich auch neben der Arbeitslosigkeit unter 15 h pro Woche eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, z.B. wenn die Voraussetzungen für eine Vollerwerbsgründung noch nicht gegeben sind.

Wichtig: Arbeitszeit, Einnahmen und Kosten sind der Agentur für Arbeit/dem Träger der Grundsicherung auf dafür vorgesehenen Vordrucken zu melden.

Es erfolgen Gewinnanrechnungen nach den geltenden gesetzlichen Regelungen, die für ALG I und ALG II Bezieher unterschiedlich sind. Konkrete Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit, dem Jobcenter bzw. dem Amt für Grundsicherung.