Gründung mit Bürgergeld

 

Wer sich aus dem Bürgergeld Bezug selbstständig macht, hat grundsätzlich weiter Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, solange mit dem Unternehmen kein ausreichender Lebensunterhalt erwirtschaftet werden kann. Gewinne werden dabei mit dem Bürgergeld anteilig verrechnet. Solange der der Gründer noch ergänzend Bürgergeld erhält, werden auch die Kosten der Sozialversicherung vom Träger der Grundsicherung übernommen.

Darüber hinaus kann das Jobcenter folgende Unterstützungsmöglichkeiten für Existenzgründer/innen zur Verfügung stellen:

 

Einstiegsgeld (ESG) als Zuschuss zum Bürgergeld

wird nicht auf Bürgergeld angerechnet Dauer und Höhe regional unterschiedlich

  

Eingliederungsleistungen nach § 16c SGB II

  • im Rahmen einer Einzelfallentscheidung sind zusätzliche Unterstützungen in Form eines Zuschusses (maximal 5.000 Euro) oder ein zinsfreies Darlehen möglich (zur Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern)

 
Checkliste: Folgende Voraussetzungen sind für eine Bewilligung erforderlich.

(Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen)
 

  •     Gründung muss im Haupterwerb erfolgen
  •     Gewerbeanmeldung muss vorliegen
  •     formgebundener Antrag muss gestellt werden
  •     Vorliegender Businessplan, mit Finanzplan *
  •     Bestätigung der Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle *
  •     Nachweis der unternehmerischen Eignung *


* bei diesen Punkten können wir Ihnen Hilfe und Unterstützung geben.