Allgemeines, Gewerbeanmeldung, Finanzamt, Sozialversicherungen, etc.

 

Das Unternehmen entsteht mit der Anmeldung beim Gewerbe- bzw. Finanzamt.

 

Gewerbeamt

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Kommune anmelden und erhalten einen Gewerbeschein.
Freiberufler benötigen keine Gewerbeanmeldung. Zur Klärung, ob Ihre Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit ist, wenden Sie sich an Ihr Gewerbeamt bzw. direkt an das Finanzamt.

 

Finanzamt

Bei der Anmeldung Ihres Unternehmens beim Finanzamt erhalten Sie einen Fragebogen. Dieser bildet die Basis für die Zuteilung der Steuernummer für die selbstständige Tätigkeit.

 

Sozialversicherungen

Krankenversicherung / Pflegeversicherung

Selbständige haben die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten Kranken-/ Pflegeversicherung. Informationen dazu erhalten Sie bei den Krankenkassen.

 

Rentenversicherung

In der Regel sind Selbstständige bis auf einige Ausnahmen nicht rentenversicherungspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, einen Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, um seine Rentenansprüche nicht zu verlieren. Konkrete Informationen bekommen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Dort können Sie auch klären lassen, ob Sie rentenversicherungspflichtig sind bzw. welche Auswirkungen eine freiwillige Weiterversicherung auf Ihren Leistungsbezug bei der Deutschen Rentenversicherung hat.

 

Arbeitslosenversicherung

Existenzgründer, die in den letzten zwei Jahren vor der Gründung ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten hatten bzw. ALG-I bezogen haben, können bei der Agentur für Arbeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen. Der Antrag ist innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bundesagentur für Arbeit.

 

Unfallversicherung

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung. Jeder Gewerbetreibende ist per Gesetz Mitglied in der Berufsgenossenschaft.
Bei Scheinselbstständigkeit gilt die Sozialversicherungspflicht wie für Angestellte. Ob Ihre Tätigkeit Merkmale der Scheinselbstständigkeit aufweist, teilt Ihnen Ihr Sozialversicherungsträger auf Anfrage mit.